§ 1 | Name, Sitz und Geschäftsjahr |
1.1 | Der Verein führt den Namen BVB Fanclub Volme Supporters und hat den Sitz in Kierspe.Er ist am 19.09.2013 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Meinerzhagen eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V. |
1.2 | Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Meinerzhagen. |
1.3 | Der Verein ist Mitglied der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA. |
1.4 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
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§ 2 | Vereinszweck |
| Der Fanclub mit seinen Mitgliedern hat das Bestreben den BVB 09 e.V. Dortmund zu unterstützen und die Interessen des BVB zu wahren. Der Fanclub hat ebenfalls das Ziel, neben sportlichen Erfolgen auch die Versöhnung der Fans untereinander aktiv voranzubringen und den Ruf einer friedlichen Fußballgemeinde zu pflegen. Zur Erreichung dieser Ziele gehört u. a. die Kontaktaufnahme zu anderen Fanclubs von Borussia Dortmund, sowie der friedliche Kontakt zu Fans anderer deutscher und ausländischer Fanclubs. Dabei wendet sich der Fanclub gegen jede Form von Gewalt und Rassismus. Eine weitere Aufgabe ist die Durchführung von gemeinsamen Clubveranstaltungen. |
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§ 3 | Gemeinnützigkeit |
3.1 | Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO), §§51 ff. in der jeweils gültigen Fassung. |
3.2 | Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
3.3 | Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
3.4 | Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Fan- und Förderabteilung des BVB 09 e.V. oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden. |
§ 4 | Mitglieder |
4.1 | Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. |
4.2 | Ordentliche Mitglieder = Passive Mitglieder |
4.3 | Außerordentliche Mitglieder = Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
4.4 | Juristische Personen können nur als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. |
4.5 | Ehrenmitglieder |
| Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitglied-schaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweck erworben haben. |
§ 5 | Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft |
5.1 | Anträge auf Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. |
5.2 | Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung des Vorstandes. |
5.3 | Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt sowie durch Ausschluss aus dem Verein. |
5.4 | Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Austritt kann zu jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte und Pflichten gemäß §6. zu erfüllen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen dem Verein gehörenden Gegenstände unverzüglich an den Vorstand herauszugeben. |
5.5 | Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur nach schriftlich begründeten Antrag eines ordentlichen Mitglieds durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung, bei grob unsportlichem Verhalten, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge. Von mehr als einem Jahr oder Nichterfüllung sonstiger Verpflichtungen gegenüber dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres und bei anderem vereinsschädigendem Verhalten. |
5.6 | Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf keines schriftlich begründeten Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 1 Jahr im Verzug ist und auch nach Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht gezahlt hat. |
5.7 | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beträge bleibt bestehen. Geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. |
§ 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die Satzungen der Verbände, denen der Verein angehört einzuhalten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen und bei der Aufnahme die vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten. |
§ 7 | Organe des Vereins |
| Die Organe des Vereins sind: |
| · Die Mitgliederversammlung · Der Vorstand |
§ 8 | Mitgliederversammlung |
8.1 | Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. |
8.2 | In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. |
8.3 | Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens zum 31.März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Presse und auf der vereinseigenen Internetseite. Personen bzw. Mitglieder, die nicht im Bereich der heimischen Presse wohnen und auch nicht die Möglichkeit haben, auf die vereinseigene Internetseite zugreifen zu können, werden weiterhin persönlich angeschrieben. Anträge der Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. |
8.4 | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, einzuberufen. |
8.5 | Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das kommende Jahr festzulegen, die Mitgliederbeiträge festzusetzen sowie nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer vorzunehmen. |
8.6 | Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden. |
8.7 | Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen grundsätzlich offen. Eine geheime Wahl erfolgt nur, wenn ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den Beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt: besteht danach Stimmgleichheit, entscheidet das Los. |
8.8 | Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmengleichheit von 2/3 der erschienenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
8.9 | Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen |
§ 9 | Vorstand |
9.1 | Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Kassierer. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt: ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes übernimmt dieser sofort die Geschäfte des Vereins. Zum erweiterten Kreis gehören 3 Beisitzer und 1 Schriftführer. Diese gehören nicht der 2 Jährigen Amtszeit. Ein Beisitzer/Schriftführer scheidet aus seinem Amt wenn er grob fahrlässig Handelt,sich nicht aktiv beteiligt oder auf eigenem Wunsch sein Amt niederlegt. Beisitzer und Schriftführer werden von der Migliederversammlung gewählt. |
9.2 | Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
9.3 | Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung. |
9.4 | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzenden, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. |
9.5 | Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheits-beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. |
9.6 | Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. |
9.7 | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 7, Ziffer 6; er beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. |
§ 10 | Beiträge |
| Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühr und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. |
§ 11 | Kassenprüfer |
| Die Kassenprüfer werden im Wechsel gewählt, das heißt, immer nur einer pro Jahr. Der 1.Kassenprüfer berichtet über die Prüfung und scheidet dann aus. Der 2.Kassenprüfer wird zum 1.Kassenprüfer. Es wird ein neuer 2. Kassenprüfer gewählt. |
§ 12 | Auflösung des Vereins |
| Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Fan- und Förderabteilung des BVB 09 e.V. zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
§ 13 | Inkrafttreten der Satzung |
| Diese Satzung tritt nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft. |
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| Unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern |